KESB
Sie können zwei verschiedene Mittel nutzen, um im Fall einer Urteilsunfähigkeit Anordnungen zu treffen. Dadurch kann ein Tätigwerden der Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vermieden oder der Inhalt der zu treffenden Massnahmen soweit gesetzlich möglich selber bestimmt werden. Dies geschieht durch die Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag.
Im Kanton Aargau üben die Familiengerichte die Funktion der KESB aus (§ 59 Abs. 1 EG ZGB).
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Familiengericht Brugg
Untere Hofstatt 4
5200 BruggTel.: 056 462 30 66
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