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Überbrückungsleistung

Sind Sie kurz vor der Pensionierung in eine schwierige Lage geraten, weil Sie Ihre Stelle verloren haben?

Die Überbrückungsleistungen (ÜL) richten sich an Personen, die nach dem vollendeten 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden. Die Existenz ausgesteuerter älterer Personen soll bis zum Erreichen des Rentenalters sichergestellt werden. Die Überbrückungsleistung bestehen aus jährlichen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

Voraussetzungen für den Leistungsbezug 

Die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) richten sich an Personen, die

  • im Monat, in dem sie ihr 60. Altersjahr erreichen, ausgesteuert werden
  • mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag
  • ein Mindesteinkommen von jährlich 75 Prozent der AHV-Höchstrente (21’510 Franken, Stand 2021) verdient haben oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften aufweisen
  • den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA haben 
  • anerkannten Ausgaben haben, die ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen (wirtschaftliche Voraussetzung)
  • über ein Vermögen von weniger als 50 000 Franken (Alleinstehende) bzw. 100 000 Franken (Ehepaare) verfügen, selbstbewohnte Liegenschaften werden dabei nicht berücksichtigt, hingegen Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, welches einen bestimmten Betrag übersteigt

Kein Anspruch auf Überbrückungsleistungen

  • bei einem Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV
  • wenn zur ordentlichen Altersrente voraussichtlich einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsteht;
  • wenn die Person vor dem 60. Geburtstag ausgesteuert wurde

Im Onlineschalter SVA Aargau  finden Sie weitere Informationen zur Überbrückungsleistung (ÜL) sowie das Anmeldeformular  Bei Fragen zur Überbrückungsleistung (ÜL) können Sie sich auch an die SVA Stelle in Ihrer Gemeinde wenden.